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Glossar Öffentlicher Verkehr
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Einzelne oder zusammengekuppelte Triebfahrzeuge mit oder ohne Wagen, die auf die Strecke übergehen, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Übernahme durch das Fahrpersonal auf dem Abfahrgleis des Ausgangsbahnhofs bis zu ihrer Ankunft auf dem Ankunftsgleis des Bestimmungsbahnhofes, ausgenommen während Rangierbewegungen.
Für den Strassenverkehr gilt namentlich Art. 38 Abs. 1 SVG, wonach der Strassenbahn das Gleis freizugeben und der Vortritt zu lassen ist. Die Bahn fährt bei dieser Betriebsweise so, dass vor einem bereits im Lichtraumprofil festsitzenden und auf Sichtdistanz erkennbaren Hindernis angehalten werden kann. Der vom Zug beanspruchte Strassenraum darf vom Strassenverkehr nicht mehr belegt werden, wenn der Zug in Sicht kommt und eine Behinderung des Zugs nicht ausgeschlossen werden kann. Der Zug darf den Vortritt nicht erzwingen. Die örtliche Höchstgeschwindigkeit der Bahn, welche es erlaubt, die vorgenannten Bedingungen zu erfüllen, wird von der Bahn vorgeschlagen und vom BAV genehmigt.
Für bestimmte Fahrzeuge zwangsweise zu stellende Weiche, da diese u.U. bewegliche Teile aufweist und vom Fahrzeug nur in einer bestimmten Weichenstellung befahren werden kann. Sie finden sich in Drei- bzw. Vierschienengleisen bei gemeinsamen Anlagen von Normal- und Meterspur (Trennung Normalspur/Meterspur).